AGB für Arbeitskräfteüberlassung (Stand 01.01.2020)

AGB für derDruck (Stand 01.01.2020)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2019

1. Geltungsbereich:

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
  • Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
  • Als Auftragnehmer gilt „derDruck – Teilbereich von Trendwerk – gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt“

 

2. Preisangebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss:

  • Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  • Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versandkosten nicht  ein.
  • Preisangebote bedürfen für ihre Verbindlichkeit  der Schriftform.
  • Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (wie z.B. Papier, Klischees, Buchbindematerial usw.) sowie eine Erhöhung der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigen den Auftragnehmer, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
  • Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des  Auftragnehmers verbindlich.
  • Generell gelten Preisangebote als  unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
  • Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  • Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen  werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit.
  • Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
  • Unsere Anbote verstehen sich ohne Lager-, Transport- und sonstigen Nebenkosten.
  • Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, des Lieferpersonals oder sonstigen Produktionspersonals, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich durch uns bestätigt werden.
  • Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

3. Beigestellte Materialien:

  • Beigestellte Materialien, wie Filme, Klischees usw. sind frei Haus zum Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge.
  • Der Auftragnehmer haftet Verwahrer lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, betragsbeschränkt durch das Auftragsvolumen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Verschnitt, aus Stanzung, Druck, Zurichtung und Fortdruck, gehen mit der Bearbeitung selbständig in den Besitz des Auftragnehmers über.
  1. Auftragsunterlagen:
  • Für nicht zurückverlangte Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung.
  • Die von uns hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithografien, fotografisch hergestellten Filme und Platten, Stanzen und andere für den Produktionsprozeß beigestellte Behelfe bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche in unserem Namen von anderen Unternehmen hergestellt wurden.

 

4. Satz- und Druckfehler, Korrekturen:

  • Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen,  werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.
  • Abänderungen werden dem Auftraggeber verrechnet (z. B. Autorkorrektur). Änderungen sind ausschließlich schriftlich (auch per FAX bzw. Email) anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.
  • Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.
  • Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen
  • Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrekturen eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftraggeber für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

 

5. ANNAHMEVERZUG

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten
  • Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
  • Der Auftragsnehmer ist berechtigt, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem - auch teilweise – geliefert wird , für unseren Vertragspartner einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten, zu fakturieren.
  • Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.
  • Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde 1,2 % per Monat ab Rechnungslegung zu bezahlen.
  • Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsführung.
  • Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
  • Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Damit verbunden ist das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
  • Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst dann ein, wenn und insoweit die Zahlung dem Verkäufer zugekommen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges am Erfüllungsort bzw. die Zahlung mittels Wechsel der Tag der Wechseleinlösung.
  • Wird Zahlung mittels Wechsel vereinbart, gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. ZAHLUNGSVERZUG

  • Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung  sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
    Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  • Bei Zahlungsverzug gehen alle außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche bei Beschreitung des Rechtsweges anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

 

8. LIEFERZEIT

  • Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden
  • Die in unseren Angeboten angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages. Werden  Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt, mit dem Tag, an dem alle Arbeitsunterlagen beim Auftragnehmer einlangen.
  • Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
  • Für Verzug, der aus Ursachen, die in Betrieben der Vor- und Zulieferanten liegen, entsteht, trifft uns keine Haftung, sodass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen. Dies gilt auch für etwaige vereinbarte Fixgeschäfte.

9.  Lieferungen:

  • Lieferungen erfolgen ab unserem Betrieb in 1140 Wien auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
  • Wird die Lieferung frei Haus zugesagt, gilt dies grundsätzlich nur für eine Adresse im Raum Wien
  • Mehr- oder Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigen oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
  • Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vor- oder Zulieferer ereignet hat. In diesen Fällen ist der Auftraggeber prinzipiell nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.

10. Beanstandungen:

  • Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität zugesagt wurde, sind wir nur verpflichtet, Waren handelsüblicher Art und Güte zu liefern.
  • Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck, soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  • Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder in Formaten berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  • Gewährleistung für die Echtheit von Farben, Nuancen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß gleistet, in dem sich die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichten.
  • Für Druck- und Ausführungsfehler, die der Auftraggeber  in den von ihm zur Verfügung gestellten, als druckreif bezeichneten Abzügen, übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.
  • Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber  verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall eine Minderung des Entgeltes zu fordern. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
  • Im Falle verzögerter,  unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen
  • Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
  • Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  • Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
  • Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen.
  • Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in puncto Grammage bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden.
  • Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
  • Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  • Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren  können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
  • Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.
  • Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Schadenersatz:

  • Soweit ein Schaden auf unserem Verschulden beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

12. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht:

  • Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteiles, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
  • An allen Manuskripten, Entwürfen, Filmen, Klischees, Unterlagen usw. und Rohmaterialien jeder Art, die uns vom Auftraggeber oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, haben wir hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht.

13. Einlagerung:

  • Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist.
  • Für Einlagerungen von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen sind wir berechtigt, Kostenersatz zu begehren.

14. Lagerung von Druckerzeugnissen:

  • Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder, Lochbänder, Filme, Papiere, Druckplatten usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für drei Monate.
  • Auch die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen vier Wochen bezahlt.

15. Urheber- und Vervielfältigungsrecht:

  • Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder Teilen derselben sind, erwirbt der Vertragspartner mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere Vervielfältigungsrechte, unberührt.
  • Der Auftragnehmer ist  nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen, welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden schad- und klaglos zu halten.
  • Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken
  • Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

16. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

  • Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag  zu.

 

17. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

  • Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung.  Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers
  • Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.